Merkblatt
Die Taschengeldbörse richtet sich an Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre (Jobber), die ihr Taschengeld aufbessern wollen und an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf (Jobanbieter), insbesondere an ältere und / oder mobilitätseingeschränkte Menschen. Dabei sollte nicht nur das Geldverdienen, sondern auch der soziale Aspekt von Bedeutung sein.
Der Taschengeldjob muss gefahrlos, ohne besondere Qualifikationen und ohne größere körperliche Belastung durchführbar sein, auch muss er für Schülerinnen und Schüler geeignet sein (z. B. einfache Hilfe im Haushalt, Kehrdienst, Hilfe am Computer, Einkaufen).
Die Schülerinnen und Schüler dürfen maximal 2 Stunden täglich und nur bis zu 10 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Innerhalb eines Jahres sind jedoch insgesamt nur max. 60 Stunden erlaubt. Die Arbeiten dürfen erst nach dem Schulunterricht beginnen und müssen bis spätestens 20.00 Uhr beendet werden.
Als Vergütung für die Tätigkeiten werden sechs Euro pro Stunde empfohlen. Ein höherer Stundensatz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jobber vereinbart werden.
Alle Beteiligten müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme schriftlich zustimmen. Um eine möglichst große gegenseitige Zufriedenheit aller zu erreichen, wird mit jedem Teilnehmenden an der Taschengeldbörse vorab ein Gespräch geführt. Einer ungeeigneten Person kann die Beteiligung verweigert werden.
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinierungsstelle und übernimmt keinerlei Haftung, auch nicht in Bezug auf die tatsächliche Verrichtung der Arbeit und deren Qualität. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen dem Jobanbieter und dem Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass individuelle Absprachen eingehalten werden, noch dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Ferner besteht weder ein Anspruch auf Vermittlung der angebotenen Jobs noch, dass jede/r Jugendliche einen Job erhält. Freiwillige Rückmeldungen zur Qualitätssicherung werden jedoch gerne entgegengenommen.
Jugendarbeitsschutz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 2 JArbSchG).
Sozialversicherungs- und Steuerpflicht sowie Sozialversicherungsbeiträge
Gelegentlich ausgeübte Taschengeldjobs begründen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und sind über die bestehende Krankenversicherung der Eltern abgesichert. Jugendliche, die nur gelegentlich (bis ca. fünf Stunden pro Monat im Durchschnitt) aktiv sind, erzielen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Tätigkeit ist in diesem Fall für beide Seiten nicht steuerpflichtig.
Für Beschäftigte werden grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beschäftigungen auf Minijob-Basis sind offiziell bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler sofern eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vorliegt.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Bundessozialgericht hat hierzu festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet ist. Derjenige, der also hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und/oder Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt ist als Arbeitnehmer auch abhängig beschäftigt. Unregelmäßige Gefälligkeits-dienste fallen hingegen nicht unter Begriff der Beschäftigung und sind somit weder beitrags- noch meldepflichtig. Sollten Schülerinnen und Schüler also nur gelegentlich einmal Hilfe leisten und dafür mit einem kleinen Taschengeld belohnt werden, liegt mithin keine Beschäftigung vor. Die einmalige Hilfeleistung muss somit nicht offiziell angemeldet werden. Zur Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung und einem Gefälligkeitsdienst hat die Minijob-Zentrale ein Schaubild im Internet veröffentlicht. Wird ein Beschäftigter nicht ordnungsgemäß angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Haftpflicht- und Unfallversicherung
Verursachen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Taschengeldbörse einen Schaden, wird zunächst die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern in Anspruch genommen. Für Fälle, die eventuell nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind, hat die Stadt Mosbach zusätzlich eine nachrangige Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Unabhängig von einer bestehenden privaten Unfallversicherung durch die Eltern, ist über die Stadt Mosbach noch eine zusätzliche Unfallversicherung vorhanden.
Bezug von Sozialleistungen
Jobber, die Sozialleistungen (BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen aus der Taschengeldbörse bei ihrem zuständigen Leistungsträger angeben. Zur Klärung sollte sich der / die Jugendliche mit diesem in Verbindung setzen.